Die Sperrung der persönlichen Daten, welche bei den Einwohnerdiensten erfasst sind, kann voraussetzungslos und ohne Angabe von Gründen beantragt werden.
Die Einwohnerdienste können privaten Dritten im Einzelfall auf Gesuch hin Namen, Vornamen, Alter, Bürgerort und Adresse einer Person weitergeben, wenn diese berechtigte Interessen glaubhaft machen (§ 16 Abs. 1 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen, IDAG). Ein solches berechtigtes Interesse liegt namentlich vor, wenn eine rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Beziehung zur Person besteht, über die eine Auskunft eingeholt wird (§ 9 Abs. 1 der Verordnung zum IDAG). Werden die genannten Personendaten ausschliesslich für ideelle Zwecke verwendet und von privaten Dritten nicht weitergegeben, können sie nach bestimmten Kriterien geordnet bekannt gegeben werden (§ 16 Abs. 2 IDAG, § 9 Abs. 2 VIDAG).
Die betroffene Person kann jedoch die Bekanntgabe ihrer Daten an private Dritte sperren lassen (§ 16 Abs. 3 IDAG). Bei der Datensperrung wird zwischen Adresssperre und Auskunftssperre unterschieden. Eine Datensperre zur Vermeidung von Werbesendungen ist nicht notwendig, da die Einwohnerdienste keinen Handel mit Adressen für Werbe- und Marketingzwecke betreiben dürfen.
Die Adresssperre dient der Verhinderung von systematisch geordneten Adressabgaben, z.B. bewilligte Auslistungen für gemeinnützige oder ideelle Zwecke oder für politische Parteien. Darunter fallen auch Vereine (z.B. auf der Suche nach potentiellen Mitgliedern). Einzelauskünfte sind von dieser Sperre nicht betroffen.
Eine vollständige Auskunftssperre verbietet den Einwohnerdiensten jegliche Auskunftsgabe über die Personendaten inkl. Adresse. Diese Datensperre empfiehlt sich vor allem bei Bedrohung oder Verfolgung. In diesem Fall sollte auch bei der letzten Wohngemeinde auf die Wegzugsadresse eine Datensperre errichtet werden. Zusätzlich wird empfohlen, auch beim Strassenverkehrsamt, bei der Post oder der Swisscom eine Datensperre zu beantragen. Die Auskunftssperre wird von den Einwohnerdiensten schriftlich bestätigt.
Möchten Sie Ihre Daten in unserem Einwohnerregister sperren lassen? Dann melden Sie sich bei der Abteilung Einwohnerdienste.
Die Aufhebung der Datensperre ist gemäss § 8 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) schriftlich zu stellen.