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Mitwirkungsverfahren und öffentliche Auflagen

Nach Abschluss der kantonalen Vorprüfung werden die Entwürfe der Teiländerung Bauzonenplan gemäss § 24 Abs. 1 BauG öffentlich aufgelegt und gleichzeitig das Mitwirkungsverfahren durchgeführt (§ 24 Abs. 3 BauG). Gleichzeitig wird der Bericht zum Waldgrenzenplan gemäss §§ 3 ff. der Verordnung zum Waldgesetz (AWaV) öffentlich aufgelegt.

Die Entwürfe Teiländerung Bauzonenplan mit Erläuterungsbericht und Vorprüfungsbericht sowie der Bericht zum Waldgrenzenplan liegen vom 3. August bis 1. September 2009 auf der Gemeindeverwaltung Birrwil auf und können während der Bürozeit eingesehen werden.

Einwendungen und Vorschläge zu den Entwürfen Teiländerung Bauzonenplan können im Mitwirkungsverfahren von jedermann innert der Auflagefrist schriftlich beim Gemeinderat eingereicht werden und sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen (§ 22 Abs. 2 BauG).

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache erheben. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 BauG sind ebenfalls berechtigt, Einsprache zu erheben. Einsprachen sind schriftlich beim Gemeinderat einzureichen und haben Antrag und Begründung zu enthalten. Einsprachen gegen den Bericht zum Waldgrenzenplan sind beim Departement, Bau, Verkehr und Umwelt, Kreisforstamt 4, Aarau-Kulm-Zofingen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, einzureichen.

Gemeinderat Birrwil