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Gestaltungsplan Goldene Wand. Beschlussfassung

Der Gemeinderat hat am 30. November 2011 folgenden Beschluss gefasst: 

Gestaltungsplan Goldene Wand in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage.

Wer ein schutzwürdiges, eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Publikation im Amtsblatt bei der Rechtsabteilung des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Vertreterin bzw. einem Vertreter zu verfassen, welche oder welcher die Voraussetzungen gemäss § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) erfüllt. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist anzu­geben, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und darzulegen, aus welchen Gründen diese an­dere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht ent­spricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Be­schwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu be­zahlen. Die Beschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden.

Mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes Goldene Wand wird für die im Plan festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke, das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 BauG).

Birrwil, 30. November 2011                                                             Gemeinderat Birrwil