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Gestaltungsplan Färbi - Beschlussfassung

Öffentliche Auflage
Gestaltungsplan Färbi-Areal;

Ersatz des bisher gültigen Gestaltungsplanes durch eine Neufassung

Der Gemeinderat Birrwil hat am 23. März 2015 folgenden Beschluss gefasst:

Gestaltungsplan Färbi-Areal mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage:

  • Ergänzung: § 6 Abs. 4:    „Diese Schutzmassnahmen sind im Baubewilligungsverfahren explizit und im Detail aufzuzeigen.“
  • Neu: § 6 Abs. 5:              Führen bauliche Tätigkeiten oder Krankheit dazu, dass auf der Parzelle 1715 ein Baum entfernt werden muss, dann ist dieser zwingend durch einen einheimischen Baum zu ersetzen. Diese alten, arttypisch ausgebildeten Bäume bilden zusammen mit der Fabrikvilla ein Ensemble, welches eine ausserordentliche landschaftliche Wirkung ergibt. Neu zu pflanzende hochstämmige Bäume müssen gegenüber angrenzenden Parzellen nicht den ordentlichen Grenzabstand gemäss EGZGB aufweisen. In Anbetracht der zu erhaltenden identitätsstiftenden Wirkung des Parks ist gegenüber dem Teilareal 1 ein minimaler Abstand von 4.00 m einzuhalten. Die Bäume im Unterabstand bedürfen eines höheren Pflegebedarfs, insbesondere beim Rückschnitt. Dazu ist eine ausgewiesene Baumpflegefirma beizuziehen.                                   
  • Neu: § 6 Abs. 6:              Ein Ersatzbaum hat einen minimalen Stammumfang von 30 bis 35 cm aufzuweisen und muss hochstämmig sein.“

Wer ein schutzwürdiges, eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt bei der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22,
5001 Aarau, Beschwerde führen.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Vertreterin beziehungsweise einem Vertreter zu verfassen, welche oder welcher die Voraussetzungen gemäss § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) erfüllt.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist
a) anzugeben, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffern 2 und 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Die Beschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden.

Mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes Färbi-Areal wird für die im Plan festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 Baugesetz), BauG).

Birrwil, 24. März 2015                                                                       Gemeinderat Birrwil