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Gemeinderatsnachrichten

Bauwesen

Baubewilligung
Furter Rolf und Christine, Mattenweg 7, 5600 Lenzburg und Graf Heinrich und Ursula, Riglisbergstrasse 3, 5607 Hägglingen; Montage Solarpanels auf Dach (nachträgliches Baugesuch), Hallwilersee, Parzellen Nrn. 1485 und 1272, Gebäude Nr. 226 (AGV-Nr. 226).

Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2018/2021
Der Gemeinderat Birrwil hat die Daten für die Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode von 2018 bis 2021 wie folgt festgelegt:
21. Mai 2017 (1. Wahlgang Gemeinderat); 23. Juli 2017 (2. Wahlgang Gemeinderat);
24. September 2017 (1. Wahlgang Gemeindeammann/Vizeammann, Schulpflege, Finanzkommission, Steuerkommission inkl. Ersatzmitglieder, Wahlbüro inkl. Ersatzmitglieder);
26. November 2017 (2. Wahlgang Gemeindeammann/Vizeammann, Schulpflege Finanzkommission, Steuerkommission inkl. Ersatzmitglieder, Wahlbüro inkl. Ersatzmitglieder).

Nächste Grünabfuhr
Die nächste Grünabfuhr findet am Donnerstag, 13. Oktober 2016, statt. Ab 07.00 Uhr wird das am Strassenrand bereitgestellte Grüngut vom Birrwiler Bauamt eingesammelt.

Nächste Altpapiersammlung
Die nächste Altpapiersammlung findet am Samstag, 15. Oktober 2016 statt. Ab 08.00 Uhr wird das am Strassenrand bereit gestellte Altpapier von der Musikgesellschaft eingesammelt.

Nächster Häckseltag
Der nächste Häckseltag findet am Dienstag, 25. Oktober 2016, statt.

Wahlbüro Birrwil
An der Eidg. Volksabstimmung vom 25. September 2016 sind von 907 Stimmberechtigten insgesamt 394 Stimmrechtsausweise (43.4 %) auf dem Postweg eingegangen. Davon mussten lediglich 5 Stimmabgaben (1.2 %) als ungültig bezeichnet werden. Zusätzlich konnten 13 Stimmrechtsausweise (1.4 %) an der Urne entgegen genommen werden.

Beteiligung Kosten des Angebots des öffentlichen Verkehrs
Die Gemeinden haben sich gemäss Gesetz mit 40 % an den Kosten des öffentlichen Verkehrs zu beteiligen. Die Aufwendungen des Kantons betragen im Jahr 2016 Fr. 116‘624‘716.00, dementsprechend beträgt der Gemeindeanteil insgesamt
Fr. 46‘649‘886.00. Gemäss Verfügung des Regierungsrates vom 17. August 2016 fällt bei der Gemeinde Birrwil eine Beteiligung von Fr. 50‘769.00 an.

Krankenkassenprämienverbilligung – Wichtige Änderungen
Die neue Gesetzesänderung (KVGG), die ab 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist, hat nennenswerte Änderungen ab dem Prämienverbilligungsjahr 2017 zur Folge. Detaillierte Angaben finden Sie unter www.sva-ag.ch oder www.ag.ch. Die wichtigsten Änderungen zusammengefasst: oder . Die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

  • Meldepflicht

    Der Prämienverbilligungsbezüger hat die Pflicht, innert 60 Tagen zu melden:
    -Eine Einkommensverbesserung um mindestens 20% oder um mindestens Fr. 20'000.-
    -Ein Vermögenszuwachs von mindestens Fr. 20'000.-
    -Freiwillige Meldungen

        • bei einer dauerhaften Verschlechterung des Einkommens von mindestens 20 Prozent und während mehr als 6 Monaten

        • Bei einer Änderung der persönlichen Verhältnisse (Geburt, Tod, Wegzug, Trennung/Scheidung oder Auflösung des Haushalts, Pensionierung sowie Beginn bzw. Ende des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen)

          (direkt bei der SVA Aargau ipv@sva-ag.ch oder 062 836 82 97) oder 062 836 82 97)

  • Im Konkubinat lebende Paare werden gleich wie Ehepaare behandelt

  • Junge Erwachsene (19- bis 25-jährig im Anspruchsjahr) mit einem Einkommen (vor Kleinverdienerabzug) unter Fr. 24'000.- haben sich gemeinsam mit den Eltern anzumelden. Zur Berechnung des Anspruchs werden die Steuerfaktoren der Eltern mitberücksichtigt. Die Ausbildung für die Anspruchsprüfung ist nicht mehr relevant.

  • Berechnung ab Prämienverbilligungsjahr 2017 auf Basis des KVGG (Aufrechnung von Liegenschaftsunterhaltskosten, Säule 3a etc. auf die massgebenden Steuerfaktoren z.B. Anspruchsjahr 2017 Steuerfaktoren 2014)

  • Nach Inkrafttreten des KVGG am 1.7.2016 werden Anmeldungen auch in der zweiten Jahreshälfte von der SVA entgegengenommen. Anmeldeschluss für die Prämienverbilligung 2017: Neu der 31.12.2016.

  • Liste säumiger Prämienzahler: Wenn eine versicherte Person aufgrund offener Krankenkassenprämien, Kostenbeteiligungen oder Verzugszinsen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betrieben wird, erhält die SVA, als Durchführungsstelle, eine Meldung vom Krankenversicherer. Die SVA prüft die Aufnahme und stellt der versicherten Person wie auch dem Schuldner ein Schreiben zu, in dem eine 30-tätige Nachfrist für die Zahlung ausstehender Beträge gesetzt wird. Wird die Schuld auch nicht nach der Karenzfrist von 30 Tagen bezahlt, wird die Aufnahme auf die Liste der säumigen Versicherten verfügt und löst so einen Leistungsaufschub aus. Das heisst, Ärzte, Spitäler und Apotheken können die Behandlung von Personen auf Notfallbehandlungen beschränken. Was als Notfall gilt, entscheidet jeweils der Leistungserbringer.

GEMEINDERAT BIRRWIL