Gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 und die zugehörige Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 werden folgende Verkehrsbeschränkungen verfügt:
- Parkplätze beim Gemeindehaus (auf Parz. 1727):
Parkieren mit Parkschreibe, mit Zusatztext: max. 4 Stunden, ausgenommen mit Bewilligung der Gemeinde
- Kirchenparkplatz (auf Parz. 1727):
Parkieren mit Parkschreibe, mit Zusatztext: max. 4 Stunden
- Parkplatz Wilhofstrasse (auf Parz. 1651):
Parkieren mit Parkschreibe, mit Zusatztext: max. 4 Stunden
- Parkplätze beim Mehrzweckgebäude (auf Parz. 825, 827 und 828):
Parkieren verboten mit Zusatztext: von Montag bis Freitag von 06.00 bis 18.00 Uhr, übrige Zeit Parkieren mit Parkscheibe max. 4 Stunden, ausgenommen mit Bewilligung der Gemeinde
Rechtsmittelbelehrung
Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkungen sind innert 30 Tagen seit Publikation vom 6. August 2026 beim Gemeinderat einzureichen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Gemeinderat Birrwil