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Gesamterneuerungswahlen der Behörden und Kommissionen für die Amtsdauer 2026/2029; 2. Wahlgang vom 30. November 2025; Stille Wahlen und Anordnung Ergänzungswahl

Da die Anzahl der Anmeldungen für den zweiten Wahlgang der Gesamterneuerungswahlen der Behörden und Kommissionen vom 30. November 2025 für die Amtsdauer 2026/2029 nach Ablauf der Nachmeldefrist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht übertrifft, werden die folgenden Vorgeschlagenen vom Wahlbüro gestützt auf § 30a GPR als in stiller Wahl gewählt erklärt:

Finanzkommission (1 Mitglied):

  • Cioni Fabio, 1999, von Wettingen AG, Goldene Wand 5, parteilos (neu)

Steuerkommission (2 Mitglieder):

  • Römer Christina, 1965, von Amden SG und Saanen BE, Wilifeld 55, parteilos (neu)
  • Sandmeier Daniela, 1964, von Seengen und Unterentfelden AG, Wannefeld 23, parteilos (neu)

Ersatzmitglied der Steuerkommission (1 Mitglied):

  • Keine Anmeldung erfolgt

Ersatzmitglied des Wahlbüros (1 Mitglied):

  • Zummach Ruth, 1966, von Affoltern am Albis ZH und Kloten ZH, Ländern 51, parteilos (neu)

Für den noch zu vergebenen Sitz eines Ersatzmitglieds der Steuerkommission wird gemäss § 33 Abs. 2 GPR am 8. März 2026 eine Ergänzungswahl nach den Regeln für den ersten Wahlgang durchgeführt. Anmeldungen sind gemäss § 21b VGPR bei der Gemeindekanzlei Birrwil einzureichen. Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen werden. Dem Wahlvorschlag sind ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen.

Anmeldeformular; 1. Wahlgang vom 8. März 2026 [pdf, 249 KB]

Die Wahlvorschläge für Kandidaturen müssen mit sämtlichen formellen Erfordernissen spätestens am 44. Tag vor dem Hauptwahltag, d.h. bis Freitag, 23. Januar 2026, 12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei Birrwil eingereicht werden. Nur die bis zu diesem Datum korrekt angemeldeten Kandidaturen können für das Informationsblatt (Wahlvorschlag) berücksichtigt werden, welches zusammen mit dem Wahlzettel den Stimmberechtigten zugestellt wird. Diese Anmeldung ist jedoch keine Wählbarkeitsvoraussetzung. Weitere Kandidaturen sind bis zum Wahltag möglich. Diese werden den Stimmberechtigten vom Wahlbüro nicht mehr offiziell bekannt gegeben.

Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR). Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidaten für den zu besetzenden Sitz vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30 a GPR).

Wahlbeschwerden gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber am dritten Tag nach der Veröffentlichung des Ergebnisses, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, einzureichen.

 

Wahlbüro Birrwil