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Gesamterneuerungswahlen der Behörden und Kommissionen vom 28. September 2025 für die Amtsdauer 2026/2029_1. Wahlgang

Am 28. September 2025 finden die Gesamterneuerungswahlen für die Amtsdauer 2026/2029 folgender Behörden und Kommissionen statt:

  • Finanzkommission (3 Mitglieder)
  • Stimmenzähler des Wahlbüros (2 Mitglieder)
  • Ersatzstimmenzähler des Wahlbüros (2 Ersatzmitglieder)
  • Steuerkommission (3 Mitglieder)
  • Steuerkommission (1 Ersatzmitglied)

Anmeldeverfahren:

Gemäss § 21b der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) sind Anmeldungen bei der Gemeindekanzlei (Name) einzureichen. Die Anmeldung muss den Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr und den Heimatort sowie Angaben über Strasse und Hausnummer des/der Kandidaten/Kandidatin enthalten. Ferner ist die Partei oder die Gruppierung, welche einen Kandidaten vorschlägt, anzugeben. Die Anmeldung muss zudem im Sinne von § 29a Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) von mindestens zehn stimmberechtigten Einwohnern unterzeichnet sein. Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen werden. Dem Wahlvorschlag sind ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen.

Die Wahlvorschläge für Kandidaturen müssen mit sämtlichen formellen Erfordernissen spätestens am 44. Tag vor dem Hauptwahltag, d.h. bis spätestens Freitag, 15. August 2025, 12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei Birrwil eingereicht werden. Nur die bis zu diesem Datum korrekt angemeldeten Kandidaturen können für das Informationsblatt (Wahlvorschlag) berücksichtigt werden, welches zusammen mit dem Wahlzettel den Stimmberechtigten zugestellt wird.

Diese Anmeldung ist jedoch keine Wählbarkeitsvoraussetzung. Weitere Kandidaturen sind bis zum Wahltag möglich. Diese werden den Stimmberechtigten vom Wahlbüro nicht mehr offiziell bekannt gegeben.

Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR). Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidaten für den zu besetzenden Sitz vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30 a GPR).

WAHLBÜRO BIRRWIL