Am 18. Mai 2025 fand der erste Wahlgang der Gesamterneuerungswahl des Gemeinderats (5 Mitglieder) sowie des Gemeindeammanns und des Vizeammanns für die Amtsdauer 2026/2029 statt.
Im ersten Wahlgang wurden vier Mitglieder des Gemeinderats, der Gemeindeammann und der Vizeammann mit dem absoluten Mehr gewählt.
Da im ersten Wahlgang nicht alle Wahlen zustande gekommen sind, muss ein zweiter Wahlgang zur Besetzung des vakanten Gemeinderatssitzes durchgeführt werden.
Die Wahlvorschläge sind bis spätestens Mittwoch, 28. Mai 2025, 12:00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei Birrwil einzureichen.
§ 32 b) Wahlvorschläge
1 Im zweiten Wahlgang ist nur wählbar, wer innert 10 Tagen nach dem ersten Wahlgang durch mindestens 10 Stimmberechtigte des betreffenden Wahlkreises angemeldet wird. Für die Wahl des Ständerates und des Regierungsrates beträgt diese Frist 5 Tage.
2 Der Anmeldung sind ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen.
3 Die Anmeldungen müssen bei Gemeindewahlen bei der Gemeindekanzlei zuhanden des Wahlbüros und bei übrigen Wahlen bei der Staatskanzlei jeweils bis spätestens 12.00 Uhr eintreffen.
4 Ein Rückzug der Anmeldung ist nicht zulässig.
5 Die Namen der angemeldeten Kandidaten sind unmittelbar nach Ablauf der Anmeldefrist in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen und den Stimmberechtigten mit dem Stimmzettel schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
§ 33 c) Wahl ohne Urnengang, Ergänzungswahl
1 Sind im zweiten Wahlgang weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können.
2 Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der noch zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde beziehungsweise vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt.
3 Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist innert 6 Monaten seit dem ersten Wahlgang eine Ergänzungswahl nach den Regeln für den ersten Wahlgang durchzuführen. In begründeten Fällen kann das zuständige Departement auf Gesuch hin eine Fristverlängerung gewähren.