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Gemeinderatswahlen für die Amtsdauer 2026/2029; Anmeldeverfahren

Am 18. Mai 2025 findet die Gesamterneuerungswahl für die Amtsdauer 2026/2029 des Gemeinderates, Gemeindeammann und Vizeammann statt:

Gemäss § 21b der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) sind Anmeldungen bei der Gemeindekanzlei Birrwil einzureichen. Die Anmeldung muss den Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr und den Heimatort sowie Angaben über Strasse und Hausnummer des/der Kandidaten/Kandidatin enthalten. Ferner ist die Partei oder die Gruppierung, welche einen Kandidaten vorschlägt, anzugeben. Die Anmeldung muss zudem im Sinne von § 29a Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) von mindestens zehn stimmberechtigten Einwohnern unterzeichnet sein. Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen werden. Dem Wahlvorschlag sind ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen.

Die Wahlvorschläge für Kandidaturen müssen mit sämtlichen formellen Erfordernissen spätestens am 44. Tag vor dem Hauptwahltag, d.h. bis spätestens Freitag, 4. April 2025, 12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei Birrwil eingereicht werden. Nur die bis zu diesem Datum korrekt angemeldeten Kandidaturen können für das Informationsblatt (Wahlvorschlag) berücksichtigt werden, welches zusammen mit dem Wahlzettel den Stimmberechtigten zugestellt wird.

Diese Anmeldung ist jedoch keine Wählbarkeitsvoraussetzung. Weitere Kandidaturen sind bis zum Wahltag möglich. Diese werden den Stimmberechtigten vom Wahlbüro nicht mehr offiziell bekannt gegeben.

Die fünf Mitglieder des Gemeinderats sowie der Gemeindeammann und der Vizeammann werden gleichzeitig gewählt. Stimmen für den Gemeindeammann und den Vizeammann sind nur gültig, wenn diese auf dem gleichen Wahlzettel auch die Stimme als Gemeinderat erhalten (§ 27a Abs. 2 GPR). Im ersten Wahlgang ist keine stille Wahl möglich (§ 30b GPR).

Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidat/in gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).

Wahlbüro Birrwil